OLG München: Zwangsgeld gegen Bärbel Schwertfeger

Zwangsgeld oder Haft gegen Bärbel Schwertfeger wegen Veröffentlichung von Artikeln 

Das Oberlandesgericht München (AZ 18W 1281119 vom 3.2.2020) hat Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 3600 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, bis zu 40 Tagen Zwangshaft gegen die Münchener Bloggerin Bärbel Schwertfeger festgesetzt. Schließlich fügte sich Bärbel Schwertfeger, womit sich das Zwangsgeld bzw. die Haft erledigte.

Die Münchner Bloggerin Bärbel Schwertfeger (65), die diverse private kommerzielle Blogs betreibt, hatte eine Reihe von Artikeln gegen den Münchener Professor Jack Nasher verfasst, der mehrere Spiegel-Bestseller veröffentlichte und an der Munich Business School und der Stanford University lehrt. Bärbel Schwertfeger weigerte sich, sämtliche Artikel über Jack Nasher zu löschen, obwohl sie sich dazu in einem Vergleich vor dem Landgericht München I am 27. Mai 2019 verpflichtete. So unterlag Bärbel Schwertfeger vor dem Landgericht München (AZ 25O 3400/19), was vom OLG München bestätigt wurde. 

„Ein Journalist – ob pensioniert oder nicht – darf kein Troll sein. Denn wenn Journalismus als Vehikel für persönliche Hetzjagden missbraucht wird“, so Nasher, der selbst regelmäßig u.a. für Capital und Forbes schreibt, „schadet es nicht nur der Zielperson, sondern dem Ruf des gesamten Berufsstandes.“

Bärbel Schwertfeger macht nach ihren Niederlagen nun unbeirrt weiter, was unserer Auffassung nach eher auf eine pathologische Obsession hindeutet als auf Rationalität.

Tatsächlich klagte nun Bärbel Schwertfeger ihrerseits gegen Jack Nasher, weil dieser u.a. ihre Niederlagen öffentlich machte und sich entsprechend äußerte. Zwar stand der Gerichtsvollzieher tatsächlich vor Bärbel Schwertfegers Haustür. Dies durfte nun aber nicht öffentlich verbreitet werden, sodass Schwertfeger hier einen Teilerfolg vor dem LG Frankfurt verbuchte.

Bärbel Schwertfegers mutmaßliche falsche eidesstattliche Versicherung

In den vorher stattfindenden Vergleichsverhandlungen ging es unter anderem um die Frage, ob Schwertfeger im Verfahren eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Schwertfeger bestritt dies. Falsche Versicherung an Eides Statt (§ 156 Strafgesetzbuch) kann zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren führen.

In einer eidesstattlichen Versicherung vom 22.03.2019 schrieb Bärbel Schwertfeger, dass sie auf die in ihrem gescheiterten Verfahren monierte Charakterisierung Ihrer Person “am 12.02.2019 gestoßen“ sei. Allerdings hatte sie schon im Oktober 2018 Kenntnis davon erlangt, nämlich in einem auf den 13.09.2018 datierten Schriftsatz der Kanzlei Hoesmann. Während des Verfahrens redeten sich Bärbel Schwertfeger und ihr Rechtsanwalt Wolfgang Nägele damit heraus, dass sie das Anwaltsschreiben der Gegenseite trotz Zustellung angeblich nie gelesen hätten. Dann allerdings, in einer späteren E-Mail, schreibt sie, dass der vorgelegte Artikel nicht der Version entsprochen habe, um die es in dem Gerichtsverfahren ging.

In Bärbel Schwertfegers eidesstattlicher Versicherung schreibt sie zudem: „In der Personalmanagement-/Human Resources-Branche werde ich als die führende Spezialistin Deutschlands für MBA-Themen bezeichnet, ohne dass ich mich selbst so bezeichne.“

Das ist nicht nur übertriebene Selbstbeweihräucherung, sondern möglicherweise sogar justiziabel. Denn tatsächlich bezeichnet sich selbst so: im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten an das Landgericht München I vom 31.08.2015 lässt sich die Bloggerin Schwertfeger von ihm – und damit zurechenbar – ausdrücklich als angeblich „führende Spezialistin Deutschlands für MBA-Themen“ bezeichnen. Laut Bärbel Schwertfegers Rechtsauffassung aber spielt das keine Rolle, da dies zwar ihr Rechtsanwalt in einem Anwaltsschreiben in ihrem Auftrag schrieb, nicht aber sie selbst.

Bereits während der Vergleichsverhandlungen im Mai 2019 vor dem LG München wurde Schwertfeger einer Lüge überführt. Sie hatte behauptet, keinerlei Artikel über den ehemaligen EBS-Professor Christopher Jahns außerhalb ihrer Seite geschrieben zu haben, wurde aber nach einer kurzen Internetrecherche vor der Vorsitzenden Richterin und allen Beteiligten als Lügnerin entlarvt. Dies war aufschlussreich, jedoch nicht justiziabel. Bärbel Schwertfeger bestreitet im Nachhinein aber alles: denn es handle sich ja gar nicht um einen Artikel, sondern um ein Interview, das mit seinem Nachfolger Rolf Cremer geführt wurde.

Bärbel Schwertfeger: mutmaßliche Verstöße gegen Wettbewerbsrecht und Presserecht

Unabhängig von diesem Verfahren, das nun zunächst einmal zu dem Zwangsgeldbeschluss gegen die Journalistin Schwertfeger geführt hat, scheint es Bärbel Schwertfeger mit dem Wettbewerbsrecht und Presserecht nicht so genau zu nehmen, da sie auffällig häufig über ihre Bannerkunden zu berichten scheint, womit hier „als Information getarnte Werbung“ (§ 3 Absatz 3 UWG) und ein „Verschleiern von Werbemaßnahmen“ (§ 4 Nr. 3 UWG) vorliegen könnten. Bärbel Schwertfeger gibt hingegen an, Redaktion und Anzeigenverkauf strikt zu trennen.

Bärbel Schwertfegers Arbeitsweise trat unter anderem durch positive und mehrmalige Berichterstattungen über eine private „China Europe International Business School“, kurz CEIBS, zutage. Nachdem auf Fotos in Schwertfegers Artikeln das Copyright „Schwertfeger“ auf eine Reise vor Ort hindeutete, räumte Bärbel Schwertfeger nun ein, dass sie tatsächlich sechs Artikel über die Hochschule schrieb und räumte ein, dass ihre Chinareise tatsächlich von der CEIBS bezahlt wurde. Bärbel Schwertfeger ist der Auffassung, dass dies gar nicht nötig sei. Laut dem Pressekodex aber ist Werbung von redaktionellen Gehalten strikt zu trennen.

Bärbel Schwertfegers Banner-Kuhhandel mit BDP-Lobby 

Auf ihrer Seite wirbt Bärbel Schwertfeger mit Bannern für das Magazin ‘Wirtschaftspsychologie Aktuell’, für das sie als Chefredakteurin tätig war und dem Bund Deutscher Psychologen e.V. gehört. Zugleich bewarb sie auf der Seite von ‘Wirtschaftspsychologie Aktuell’ wiederum ihren privaten Blog. Das wirft die Frage auf, ob sie in ihrer Eigenschaft als Chefredakteurin von ‚Wirtschaftspsychologie Aktuell’” Werbekundin bei sich selbst war und aus der Kasse des Deutschen Psychologen Verlags in ihre private Tasche zahlt. Und umgekehrt: ob sie an den Deutschen Psychologen Verlag einen Betrag für ihre Werbung zahlt. Denn falls es sich dabei um einen sogenannten ‚Bannertausch’ handeln sollte: der private Blog ist deutlich weniger frequentiert als die Seite von Wirtschaftspsychologie Aktuell, was  ein Blick in die Statistiken verrät, mit denen nachgewiesen wird, dass es einen fairen Ausgleich zwischen unterschiedlich frequentierten Webseiten gibt. Ein solch fairer Ausgleich fehlt hier. Die BDP-Mitglieder haben hier einen eindeutig und belegbar schlechteren Deal, was möglicherweise als Untreue sogar justiziabel ist.

Nach Stellungnahme von Bärbel Schwertfeger allerdings ganz unproblematisch: es sei ein ganz normaler Banneraustausch, bei dem kein Geld fließe. Mit der Entscheidung, ob Wirtschaftspsychologie Aktuell einen Bannertausch mache oder nicht, habe sie nichts zu tun, da nur der Verlag entscheide und nicht sie. 

Nachtrag 1.11.2020: Bärbel Schwertfeger hat ihre Position als Chefredakteurin bei ‚Wirtschaftspsychologie Aktuell‘ nicht mehr inne.  

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